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Meine Logik ist, wenn die Stützlast vom zul. Gesamtgewicht in Abzug gebracht und dem Zugfahrzeug zugeschlagen wird, dann ist eine Überladung des Anhängers, so wie in diesem Fall, ja gar nicht mehr gegeben. .....
Nach § 42 StVZO wird die Stützlast dem Zugfahrzeug zugeschlagen und vom tatsächlichen Anhängergewicht abgezogen.
Dadurch erhöht sich m.M. nach nur die technisch zulässige Anhängelast (gebremst oder ungebremst) um die Stützlast.
Das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf aber dennoch nicht überschritten werden.
Mein Tucson hat z.B. eine Anhängelast von 1600kg gebremst (750kg ungebremst) und eine Stützlast von 100kg.
Also kann ich einen gebremsten Anhäger mit einer Gesamtmasse von 1700kg ziehen, vorausgesetzt das zulässige Gesamtgewicht der Hängers ist ebenfalls 1700kg und die tatsächliche Stützlast (durch Ladung richtig eingestellt) ist 100kg . Ich darf also einen Hänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1600kg nicht mit 100kg überladen.
Das zulässige Gesamtgewicht eines Anhängers ist UNVERÄNDERLICH!
LIes auch mal hier nach (Welche rechtlichen Grenzen gibt es? Punkt 3.)