Paisley Hierzu ist §439 Abs.(2) BGB interessant.
Beim Anspruch auf einen Leihwagen "kommt es drauf an", wie der Jurist zu sagen pflegt, nämlich darauf ob der Verkäufer freiwillig repariert (kein Anspruch), oder in Verzug gesetzt ist weil er die Reparatur verweigerte (Anspruch).
*OT aus*