Beiträge von billy

    Anscheinend entspricht Mpower 's jetziger NX4 nicht seinen Erwartungen. Ich kann da nicht mitreden, da ich keinen NX4 fahre.

    Fakt ist allerdings, dass dann wohl beim Faceliftmodell einige Mängel vom Vormodell verbessert worden sind. Ist ja bei den meisten Fahrzeugherstellern so und darauf wird er verständlicherweise aus sein. Im Endeffekt sind die Käufer eines komplett neuen Modells immer die Tester und der Fahrzeughersteller reagiert mit einem Faceliftmodell u.a. auf das Feedback der Käufer/Handler/Werkstätten.

    Als ich ende letztes Jahr nach einem jungen gebrauchten TLE geschaut habe, habe ich mich auch gleich nach einem Facelift umgeschaut. Eben aus o.g. Gründen.

    Das ist bei allen Herstellern so, dass man bei sehr frühen Modellen mit Kinderkrankheiten rechnen muß. Ich habe in 2014 ein Motorrad gekauft. Zur Auswahl standen eine luftgekühlte BMW R1200GS mit geringer Laufleistung aus 2011 oder eine neue wassergekühlte R1200GS als Ausstellungsstück. Die Kosten waren annähernd gleich. Ich habe mich damals für die gebrauchte GS entschieden, da ich nicht Testfahrer für BMW spielen wollte. Wie sich später herausstellte haben viele Käufer der neuen GS Probleme mit dem getriebe bekommen, so dass BMW hier sogar später eine Überarbeitung durchgeführt hat.


    Ich würde es wieder so machen - auch beim Auto. Ich muß nicht zwangsläufig das neue sondern das ausgereifte Modell haben.

    Die NX4 des Modeljahres 2021 & 2022 werden weitestgehend identisch sein. Es macht auch keinen Sinn, i der Produktion wesentliche Änderungen umzusetzen. Das ist selbst für einen großen Hersteller wie Hyundai unwirtschaftlich. Kleinere Dinge, die sich in der Praxis als fehlerhaft gezeigt haben, werden vielleicht überarbeitet oder veränderten gesetzl. Regelungen angepasst, aber das war es auch schon.

    Ich denke mal, wenn diese Information gleich im Eröffnungsbeitrag gekommen wäre, hätte es weniger ratlose User und keine verständnislosen Beiträge gegeben.

    Geändert an der eigentlichen Gesetzeslage hat das aber auch nichts. Ist eine Formulierungsfrage, um Rechtssicherheit zu haben.

    Kann sein. Ich habe da wohl unterschätzt, dass es einigen nicht sofort klar ist. Aber sei es drum...

    Der in fett gedruckte Teil wurde zur aktuellen Änderung der StVO zu 11/2021 neu in Kraft getrten, da die Fassung aus 2020 durch Formfehler angreifbar war. Für alle, die den Sinn nicht verstehen oder verstehen wollen, bedeutet es, dass zumindest ab jetzt die Nutzung von Radarwarnern oder entsprechender Software während der Fahrt verboten und strafbar ist.


    Das hat auch nichts mit dem abwägigen Zitieren von anderen Regelungen zu tun. Wen es nicht interssiert bitte ich stattdessen, die Bibel oder das Grundgesetz zu lesen. Viel Spaß dabei!

    Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.