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    Zitat:
    Urteilsbesprechung Waschstraße
    Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße – endlich höchstrichterlich entschieden!
    Eine problematische und kundenfeindliche Haftungslage ergab sich bisher bei Schadensfällen
    im Zusammenhang mit Waschstraßen, für die die Betreiber regelmäßig
    weitgehende Haftungsbeschränkungen in Ihren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
    festgelegt haben.
    So ergab sich dann nicht selten folgender Sachverhalt: Man fuhr in eine Waschstraße,
    erfreute sich zunächst am vorgeblich „blitzblanken“ Automobil, bei näherem Hinschauen
    aber musste man feststellen, dass die Anlage Kratzer an den Außenspiegeln,
    an den Zierleisten, vielleicht sogar im Lack hinterlassen hatte. Im schlimmsten
    Fall waren sogar Dellen oder sonstige Schäden am Auto vorhanden. Nach eigenen
    Erfahrungen sind derartige Schäden keine Seltenheit; nicht mal die neuen Systeme,
    die mit Lappen anstatt mit Borsten arbeiten, schützen tatsächlich vor entsprechenden
    Schäden (vor allem Kratzern).
    Nun gehören Sie vielleicht ebenso zu den Menschen, die grundsätzlich (noch) darauf
    vertrauen, dass Ihr KFZ bei einem normalen Waschvorgang nicht „kaputtgepflegt“.
    Freilich werden Sie dann auch danach verlangen, dass der Anlagenbetreiber für diese
    Schäden im Fall eines Falles in angemessener Form aufkommt. Selbst für den
    kleinsten Kratzer müsste man als Privatperson, wenn man auch nur leicht fehlerhaft
    bzw. fahrlässig handelt, ja auch stets aufkommen. Wieso es den Betreibern von
    Waschstraßen zudem generell besser gehen soll als anderen Firmen, die auch weitgehend
    nur durch Existenz einer Haftpflichtversicherung entsprechende Risiken auffangen
    können, leuchtet überhaupt nicht ein.
    Diesen einfachen und kundenorientierten Überlegung sind bisher die Inhaber wohl
    nahezu aller Waschanlagen nicht gefolgt: So werden üblicherweise Haftungsausschlüsse
    „festgelegt“, die eine Haftung des Betreibers ausschließen, wenn nicht ein
    „grobes Verschulden“ des Personals vorliegt. Was das genau bedeutet, bzw. wie es
    überhaupt zur „Einigung“ über solche Klauseln kommt, erschließt sich dem Laien
    kaum, führt es doch im Regelfall dazu, dass der Betroffene auf einen effektiven
    Schadensersatz für die grobe Reinigungsmaschine des Anlagenbetreibers „verzichtet“
    hat! So bislang jedenfalls.
    Diesem unsinnigen und kaum nachvollziehbaren Treiben vieler Waschanlagenbetreiber
    hat der BGH nunmehr teilweise Einhalt geboten.
    Die Entscheidung des BGH (30. November 2004 – X ZR 133/03)
    Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
    des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit
    denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile
    auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte und sich auch für sämtliche Folgeschäden
    – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit
    freizeichnen wollte.
    In dem zugrunde liegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten
    mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren
    in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung
    des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel
    im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius
    des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten
    Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage
    der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild
    wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt
    die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale
    ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf
    folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
    „Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile,
    wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und
    Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
    eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
    und
    „Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
    eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
    Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise
    eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden,
    dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden
    entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9
    Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
    Fazit
    Die Rechtstellung der Autofahrer hat sich damit wesentlich gebessert. Es wird daher
    hoffentlich nicht zu lange dauern, bis die veränderte Rechtsprechung in den Köpfen
    der Verbraucher angekommen ist, wozu auch dieser Artikel beitragen will. Bis die
    entsprechenden Vertragsbedingungen aus den Waschstraßen bzw. den Verkaufsräumen
    der Tankstelle verschwinden, wird im Zweifel leider länger dauern.
    Praktisch empfehle ich, das Fahrzeug vor und nach der Wäsche genauestens unter
    die Lupe zu nehmen, neue Schäden sofort zu dokumentieren und zu fotografieren
    (eine Kamera am Handy hat ja beinahe jeder).
    Nach Auffinden eines Schadens sollte sofort mit dem verantwortlichen Tankwart bzw.
    dem Personal (möglichst vor Zeugen) gesprochen werden und der Schaden schriftlich
    dokumentiert werden. Das Entstehen solcher Schäden lässt sich notfalls auch in
    einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten oder später im Rahmen eines
    gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens klären. Die Kosten eines gerichtlichen
    Gutachtens (nicht zwingend die Kosten eines außergerichtlichen Gutachter) werden
    von dem Rechtschutzversicherer übrigens regelmäßig übernommen.
    Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen“.
    Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen
    der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss
    seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden
    ist.
    Sollte sich der Betreiber aber Ihrem Zahlungsbegehren widersetzen, sollten Sie in
    jedem Fall einen Anwalt mit der Geltendmachung der Schäden betrauen. Auch wird
    dieser genauer wissen, welche Schadensposten ersetzt werden können bzw. mit
    Nachdruck mit der Gegenseite verhandeln.
    Dies alles dürfte in erfreulicher Weise zur Qualitätsverbesserung bzw. zum Austausch
    mancher alten und technisch überholten Waschanlage dienen. Glänzende
    Zeiten also für Automobilbesitzer wie auch für deren fahrbaren Untersatz!
    RA Hellmann




    Alles klar ? :)

    So ärgerlich ein Getriebeschaden ist, aber ein Ersatzwagen hat nichts mit der Garantie zu tun, ist eine freiwillige Leistung des Freundlichen, wie alles was mit Kulanz zusammenhängt und da kann sehr vieles wünschenswert sein.
    Bei immer größer werdenden Druck der Hersteller auf die Händler, Fachkräftemangel, sterben kleinerer Betriebe etc. werden sich die meisten Händler auf die Kunden orientieren, die auch beim Kauf Gewinn bringen. Du kannst aber auf eins sicher sein, irgendwann wird er repariert sein und du wirst wieder Freude haben.

    @itseasywhenyouknow


    Das kann ich zu 100% bestätigen.


    Mir ist darüber hinaus aufgefallen, dass er im kalten Zustand auf die ersten km bei Belastung mit höheren Drehzahlen fährt, also wahrscheinlich einen Gang niedriger. Ich muß hier eine längere Steigung hoch fahren, da ist mir aufgefallen, dass er mit 2500 U/min dreht. Das war letzten Winter nicht so und müsste bei dem Drehmoment auch nicht sein. Wer nicht all zu weit fährt, wird evtl dadurch einen etwas höheren Verbrauch erzielen. Bei ordentlicher Fahrstrecke mit warmem Motor geht das dann unter bzw. er verbraucht durch die ausgewogenere Schalterei gefühlt sogar weniger. Aber das ist schon Krümelkackerei, alles kein Grund zur Besorgnis.

    Heute Weihnachtsmarktbesuch - Parkplätze sehr rar. Da waren noch zwei freie Stellen im Tiefschnee, über einen Betonabsatz zu erreichen. Der Dicke ist mühelos hinein geklettert. Hinter mir kam ein CX-5. Die Lücke gesehen und wollte es mir gleich tun. Naja, diverse Räder drehten durch aber über den Betonabsatz kam er nicht. Ein Lob an Hyundai. Das schafft Vertrauen. :)