Frage ans Forum zum Wochenende?.

  • Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit dar – ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Es gibt auch keinen Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV durch überkleben des blauen Teil des Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.


    Da trotz überkleben die Vorrausetzungen des §10 Abs. 12 der FZV gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden.

  • Genau so ist es. :m0012:
    Zu beachten ist allerdings das dann das D Zeichen in der Normgröße als Nationalitätszeichen auch innerhalb der EU wieder erforderlich ist. :m0045:

  • Gegoogelt oder gewusst?
    Ich hab da ein Urteil eine Verwaltungsgerichtes in Stuttgart gegoogelt, dass was anderes sagt. Weiß aber nicht, ob das nun der aktuelle Stand ist.


    Ist das kassiert worden?


    Quelle http://www.rechtsindex.de/verk…e-auf-dem-autokennzeichen



    Das Euro-Feld des Kennzeichenschildes darf nicht mit einem Aufkleber in den Farben der "Reichsflagge" (Farbenfolge schwarz, weiß, rot) überklebt werden. Ein Überkleben stellt einen Verstoß gegen die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) dar, so das VG Stuttgart.
    Der Sachverhalt


    Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline, überklebte eine Frau auf ihrem Nummernschild das Europazeichen mit der Reichsflagge. Die Zulassungsbehörde forderte sie daher auf, die Aufkleber zu entfernen. Dem wollte die Frau jedoch nicht nachkommen. Daraufhin untersagte ihr die Behörde, ihr Auto zu nutzen und forderte, die Papiere bei der Zulassungsstelle abzugeben.
    Die Halterin des Wagens weigerte sich weiterhin hartnäckig gegen diese Verfügung und reichte schließlich Klage ein. Ein Kennzeichen dürfe zwar nicht mit Glas, Folie oder Ähnlichem verändert werden. Dies habe sie aber auch nicht getan, denn der Aufkleber mit der Reichsflagge verdecke lediglich die Europasterne und trage auch das vorgeschriebene "D". Das blaue "Eurofeld" sei getrennt vom Nummernschild zu betrachten, meint die Klägerin.
    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az. 8 K 4792/14)
    Das sah das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 8 K 4792/14) jedoch anders. Wird ein Fahrzeug neu zugelassen, Kennzeichen neu zugeteilt oder Kennzeichenschilder ersetzt, ist die Verwendung des Euro-Kennzeichens zwingend vorgeschrieben. Wird das Euro-Feld mit der Reichsflagge überklebt, entspricht dies nicht mehr den Vorgaben der Anlage 4 zu § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV.
    Dies hat zur Folge, dass das Fahrzeug der Klägerin auf öffentlichen Straßen nicht (mehr) betrieben werden darf, denn gemäß § 10 Abs. 12 FZV dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen - unbeschadet des hier nicht einschlägigen Absatz 4 des § 10 FZV - u.a. nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach § 10 Abs. 2 Satz 2 FZV angebracht ist (Satz 1).
    Gericht:
    Verwaltungsgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.01.2015 - 8 K 4792/14

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  • And the Winner is Tosch
    :m0044:

    Da wäre ich mir nicht so sicher, ;) denn

    da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.

    tosch hat bei dem kopierten Text leider die Anlage 4, die Teil des FZV ist, vergessen.


    Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen


    Darin ist genau festgelegt wie ein Kennzeichen auszusehen hat. U.a. auch das Euro-Feld, welches ebenfalls Teil des amtlichen Kennzeichen ist. Da weiterhin gilt "... sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein ..." ist das überkleben des EU Labels nicht zulässig und man kann gem. Bußgeldkatalog (TBNR810618) EUR 65,00 los sein.



    Ups Mysteria1965 hat zwischenzeitlich gepostet und dort ist die Anlage 4 ebenfalls bereits erwähnt. :)
    @ Mysteria1965
    M.W. ist das Urteil nicht "kassiert worden" sondern hat Bestand.
    Es gab auch mal eine kleine Anfrage der Grünen oder Linken (weiß nicht mehr so genau) an die Landesregierung in MeckPomm genau zu diesem Thema. Die Antwort lautete ebenfalls das es verboten sei und es wurde eine Polizeistatistik angeführt wie oft für diesen Verstoß ein Bußgeld angeordnet bzw. kassiert wurde.


    VG Jim

    Einmal editiert, zuletzt von Jim ()

  • Hmm Frank - da hast du wohl einen Volltreffer gelandet :rolleyes: Ich wäre nach Lesen der Vorschriften auch der Meinung von @DAhn und @tosch gewesen...aber das von dir zitierte Urteil des VG Stuttgart klingt überzeugen und - vor allem - ist rechtskräftig.


    Die Juristerei ist ein hochkomplexes Gebiet, zeigt sich immer wieder...

  • Naja, wo zwei Juristen sind gibt es mindestens 3 Meinungen.
    Der Wortlaut der Anlage ist jedenfalls:
    https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/anlage_4.html
    Demnach wäre das Überkleben nach deutscher Norn tatsächlich nicht zulässig, ich würde mich dieser Situation auch gar nicht aussetzen.
    Spannend ist jedoch wie die Frage nach EU Recht zu bewerten ist, da werden wir sicherlich in Zukunft noch etwas zu hören/ lesen.

  • Die Frage war nach dem Überkleben des EU Labels!



    Wie verhält es sich denn nun mit dem EU-Zeichen?


    Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden.



    Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage 4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz! Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit aufgenommen ist.
    Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf ja nur der Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und somit hat das EU-Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem Kennzeichenschild.
    Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem §10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht.



    Nach Vorgenannten hat also außer dem Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild nichts weiteres zu suchen, auch keine Aufkleber.



    wenn man sich auf den Weg der Juristerei begibt, ist es außerordentlich wichtig genau zu lesen ;)